Medizin-IT

KBV-IT-Sicherheits­richtlinie: was Ihre Praxis umsetzen muss.

Seit 2021 verbindlich, seit April 2025 in überarbeiteter Fassung in Kraft, und trotzdem in vielen Praxen nur halb umgesetzt. Dieser Beitrag übersetzt die Richtlinie in konkrete Maßnahmen und zeigt, wo der Aufwand wirklich liegt.

Schutzschild mit Haken vor einem Netzwerkraster als Symbol für IT-Sicherheit in der Arztpraxis

Die IT-Sicherheitsrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist kein Papiertiger. Sie beschreibt sehr konkret, wie Endgeräte, Netzwerk, Software und Organisation in einer Praxis abgesichert sein müssen. Das Gute daran: Die meisten Anforderungen sind mit überschaubarem Aufwand zu erfüllen, wenn man weiß, welche für die eigene Praxisgröße gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Richtlinie nach § 390 SGB V (früher § 75b SGB V) gilt für alle vertragsärztlichen Praxen. Die Anforderungen sind nach Praxisgröße gestaffelt: bis 5, 6 bis 20 und über 20 Mitarbeitende, dazu Sonderregeln für Praxen mit Großgeräten und für Datenverarbeitung im großen Umfang.
  • Kern sind Basismaßnahmen, die jede Praxis kennt, aber selten vollständig hat: Updates, Virenschutz, Firewall, Bildschirmsperre, sichere Passwörter, geregelte Datensicherung und getrennte Netze.
  • Für die Umsetzung dürfen zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister beauftragt werden. Die Verantwortung bleibt bei der Praxisleitung.
  • Richtlinie und DSGVO greifen ineinander. Wer die Richtlinie sauber umsetzt, erfüllt einen Großteil der technischen Anforderungen aus Artikel 32 DSGVO gleich mit.

Warum es die Richtlinie gibt und für wen sie gilt

Arztpraxen verarbeiten Gesundheitsdaten, die nach DSGVO zu den besonders schützenswerten Kategorien gehören. Gleichzeitig sind Praxen mit der Telematikinfrastruktur, mit Laboren, Kliniken und Abrechnungsstellen vernetzt. Ein kompromittierter Praxisrechner ist damit nicht nur ein lokales Problem. Der Gesetzgeber hat die KBV deshalb beauftragt, verbindliche Anforderungen an die IT-Sicherheit festzulegen, heute in § 390 SGB V geregelt (bis 2024 § 75b SGB V). Die Richtlinie gilt seit April 2021. Die überarbeitete Fassung ist am 1. April 2025 in Kraft getreten, ihre Neuerungen mussten Praxen bis zum 1. Oktober 2025 umsetzen. Neu sind vor allem Vorgaben zur Sensibilisierung und Schulung des Praxisteams.

Sie gilt für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen, unabhängig von Fachrichtung und Größe. Die Größe entscheidet allerdings darüber, welche Anforderungen greifen:

PraxistypDefinitionAnlagen der Richtlinie
Kleine Praxisbis 5 ständig mit Datenverarbeitung betraute PersonenAnlage 1 (Basis), Anlage 5 (TI)
Mittlere Praxis6 bis 20 Personenzusätzlich Anlage 2
Große Praxisüber 20 Personen oder Datenverarbeitung im großen Umfangzusätzlich Anlage 3
Praxis mit medizinischen Großgerätenz. B. CT, MRT, Herzkatheterzusätzlich Anlage 4

Wichtig: Gezählt werden nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern alle, die regelmäßig mit Patientendaten arbeiten, also auch MFA, Abrechnung und Verwaltung. Eine Praxis mit zwei Ärzten und fünf MFA ist bereits eine mittlere Praxis.

Die Basismaßnahmen: Was jede Praxis umsetzen muss

Anlage 1 enthält die Anforderungen, die für jede Praxis gelten. Es sind keine exotischen Maßnahmen, sondern Grundlagen, die in gut betreuten Praxen längst Standard sind. In der Praxis sehen wir trotzdem regelmäßig Lücken.

Endgeräte und Software

  • Betriebssysteme und Anwendungen werden zeitnah aktualisiert. Geräte, für die es keine Sicherheitsupdates mehr gibt, dürfen nicht mehr für Patientendaten genutzt werden.
  • Auf jedem Arbeitsplatz läuft ein aktueller Virenschutz. Bildschirme werden bei Verlassen gesperrt, automatisch nach kurzer Zeit.
  • Nur freigegebene Software wird installiert. Apps auf Praxis-Smartphones und Tablets unterliegen denselben Regeln.
  • Es gibt keine gemeinsam genutzten Benutzerkonten. Jede Person meldet sich mit eigenem Zugang an, damit Zugriffe nachvollziehbar bleiben.

Netzwerk und Internet

  • Der Internetzugang ist durch eine Firewall geschützt, Standardpasswörter von Routern und Geräten sind geändert.
  • Das Praxisnetz ist von Gäste-WLAN und privaten Geräten getrennt. Patienten-WLAN gehört in ein eigenes Segment.
  • Fernzugriffe, etwa durch Dienstleister, laufen über gesicherte Verbindungen und werden protokolliert.

Organisation

  • Es gibt eine Passwortregel und ein Verfahren für das Ausscheiden von Mitarbeitenden, damit Zugänge zuverlässig gesperrt werden.
  • Das Team wird regelmäßig sensibilisiert, vor allem für Phishing und Social Engineering. Die meisten erfolgreichen Angriffe auf Praxen beginnen mit einer E-Mail.
  • Datensicherungen werden regelmäßig erstellt, getrennt vom Praxisnetz aufbewahrt und, das wird fast immer vergessen, regelmäßig auf Wiederherstellbarkeit geprüft.
Häufigste Lücke

Ein Backup, das noch nie zurückgespielt wurde, ist keine Sicherung, sondern eine Hoffnung. Vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstleister einen festen Rhythmus für Wiederherstellungstests und lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich bestätigen.

Zusätzliche Anforderungen für mittlere und große Praxen

Ab sechs Personen kommen Anforderungen hinzu, die mehr Struktur verlangen. Das betrifft vor allem die Verwaltung von Geräten und die Netzwerktrennung.

Mittlere Praxen müssen unter anderem mobile Geräte zentral verwalten können, wenn diese auf Patientendaten zugreifen, und eine geregelte Netzwerkstruktur mit klar getrennten Bereichen nachweisen. Auch die Sperrung verlorener Geräte aus der Ferne wird gefordert.

Große Praxen und Praxen mit Datenverarbeitung im großen Umfang haben Anforderungen an Netzwerkzonen, an die Absicherung von Servern und an die Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Hier ist ein professionell betriebenes Netzwerk mit Segmentierung und zentraler Überwachung praktisch Pflicht.

Praxen mit medizinischen Großgeräten müssen diese Geräte netzwerktechnisch isolieren. Viele Großgeräte laufen auf Betriebssystemen, die keine Updates mehr bekommen. Sie dürfen deshalb nicht ungeschützt im Praxisnetz hängen.

Für alle Praxisgrößen gilt Anlage 5, die den sicheren Betrieb der TI-Komponenten beschreibt: Konnektor in geschützter Umgebung, Kartenterminals außerhalb des Zugriffs Unbefugter, Zertifikatspflege. Wer bei der TI-Anbindung sauber gearbeitet hat, hat hier wenig nachzuholen.

Richtlinie und DSGVO: Zwei Regelwerke, ein Ziel

Viele Praxisinhaber fragen, ob sie mit der KBV-Richtlinie die Datenschutz-Grundverordnung erfüllen. Die Antwort: zu einem großen Teil, aber nicht vollständig. Artikel 32 DSGVO verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind. Die Richtlinie konkretisiert genau diese Maßnahmen für Arztpraxen. Wer sie umsetzt, hat den technischen Teil weitgehend abgedeckt.

Die DSGVO verlangt darüber hinaus Dinge, die die Richtlinie nicht regelt: ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern, Informationspflichten gegenüber Patienten, Löschkonzepte und ab einer bestimmten Praxisgröße eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Diese Themen gehören in die Verantwortung der Praxisleitung und lassen sich nicht an die IT delegieren.

Umgekehrt bringt die Richtlinie etwas, was die DSGVO offen lässt: eine konkrete Checkliste. Praxen, die mit dem Datenschutz beginnen wollen, tun gut daran, mit der Richtlinie anzufangen. Sie liefert messbare Punkte, die sich Stück für Stück abarbeiten lassen.

So gehen Sie die Umsetzung an

Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Praxen zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister beauftragen dürfen. Die Zertifizierung vergibt die KBV nach einem festen Verfahren. Sie ist keine Pflicht, aber ein sinnvolles Kriterium bei der Auswahl. Unabhängig davon empfehlen wir dieses Vorgehen: Bei einer Praxisgründung oder Praxisübernahme lohnt es sich, die Anforderungen von Anfang an mitzuplanen.

  1. Praxisgröße bestimmen. Zählen Sie alle Personen, die mit Patientendaten arbeiten. Das legt fest, welche Anlagen gelten.
  2. Ist-Aufnahme. Geräte, Software, Netzwerk, Zugänge und Verträge erfassen. Das dauert bei einer mittleren Praxis einen halben Tag und ist die Grundlage für alles Weitere. Bei einer Praxisübernahme ist diese Aufnahme ohnehin Pflicht.
  3. Abgleich mit der Richtlinie. Jede Anforderung bekommt eine Ampel: erfüllt, teilweise, offen. Daraus entsteht die Maßnahmenliste.
  4. Priorisieren nach Risiko. Fehlende Backups und offene Fernzugänge kommen vor der Passwortrichtlinie. Nicht alles muss sofort, aber alles muss geplant sein.
  5. Dokumentieren. Die Richtlinie verlangt keine aufwendigen Handbücher, aber Sie müssen belegen können, was umgesetzt ist. Eine gepflegte Liste mit Datum genügt in der Regel.
  6. Jährlich wiederholen. Neue Geräte, neue Mitarbeitende, neue Anforderungen. Die Richtlinie wird angepasst, Ihre Praxis auch.

Ein Punkt aus der Praxis: Viele Anforderungen lassen sich mit Bordmitteln erfüllen, etwa Bildschirmsperren, Updates oder getrennte Benutzerkonten. Andere brauchen Investitionen, vor allem Firewall, Netzwerksegmentierung und ein belastbares Backup-Konzept. Wer beides kombiniert, ist mit überschaubarem Budget in wenigen Wochen auf einem sauberen Stand. Der laufende Aufwand danach ist gering, wenn jemand das Thema dauerhaft im Blick hat.

Häufige Fragen zu IT-Sicherheit in der Praxis

Für wen gilt die KBV-IT-Sicherheits­richtlinie?

Für alle vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Praxen, unabhängig von Fachrichtung und Größe. Die Praxisgröße bestimmt, welche Anlagen gelten: bis 5 Personen nur die Basisanforderungen, ab 6 Personen kommen weitere hinzu, ab 21 Personen oder bei Datenverarbeitung im großen Umfang noch einmal mehr.

Was passiert, wenn eine Praxis die Richtlinie nicht umsetzt?

Die Richtlinie sieht keine direkten Bußgelder vor. Bei einem Sicherheitsvorfall wird aber geprüft, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt waren. Fehlen sie, drohen Konsequenzen aus der DSGVO, haftungsrechtliche Folgen und Probleme mit der Cyberversicherung. Zudem ist die Umsetzung Bestandteil der vertragsärztlichen Pflichten.

Brauche ich einen zertifizierten IT-Sicherheits­dienstleister?

Nein, die Beauftragung ist freiwillig. Die KBV zertifiziert Dienstleister, die die Richtlinie kennen und nach einem festgelegten Verfahren arbeiten. Für Praxen ist die Zertifizierung ein sinnvolles Auswahlkriterium, die Verantwortung für die Umsetzung bleibt aber bei der Praxisleitung.

Wie zähle ich die Mitarbeitenden für die Praxisgröße?

Gezählt werden alle Personen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, also Ärztinnen und Ärzte, MFA, Abrechnungskräfte und Verwaltung. Reinigungskräfte oder Auszubildende ohne Datenzugriff zählen nicht. Eine Praxis mit zwei Ärzten und fünf MFA ist damit eine mittlere Praxis.

Reicht die Umsetzung der Richtlinie für die DSGVO?

Für den technischen Teil weitgehend, für den organisatorischen nicht. Die DSGVO verlangt zusätzlich Verarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitungsverträge, Informationspflichten, Löschkonzept und gegebenenfalls Datenschutzbeauftragte. Die Richtlinie ist ein guter Einstieg, ersetzt aber kein Datenschutzkonzept.

Wie oft muss die IT-Sicherheit überprüft werden?

Die Richtlinie nennt keine feste Frist, wird aber selbst regelmäßig angepasst. In der Praxis hat sich ein jährlicher Durchgang bewährt, dazu eine Prüfung bei jeder größeren Änderung: neue Geräte, neue Software, Umzug, Übernahme oder Wechsel des Dienstleisters.

Nächster Schritt

IT-Sicherheits-Check nach KBV-Richtlinie

Ein strukturierter Durchgang durch alle Anforderungen, die für Ihre Praxisgröße gelten. Sie bekommen eine Liste mit Ampel, Aufwand und Reihenfolge. Keine Panikmache, keine Verkaufsshow.

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